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   BGH, 14.11.2019 - 1 StR 62/19   

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https://dejure.org/2019,45190
BGH, 14.11.2019 - 1 StR 62/19 (https://dejure.org/2019,45190)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - 1 StR 62/19 (https://dejure.org/2019,45190)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - 1 StR 62/19 (https://dejure.org/2019,45190)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO, § 64 StGB, § 349 Abs. 5 StPO, § 356a StPO, § 349 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unaufhebbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts; Unveränderbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts

  • rewis.io

    Strafverfahren: Rechtskraft der Revisionsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Unaufhebbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts; Unveränderbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Rechtskraft der Revisionsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 309
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 1 StR 62/19
    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil nach § 349 Abs. 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen wird, sondern auch für einen allein nach § 349 Abs. 4 StPO gefassten Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15 Rn. 8 mwN).

    Die vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu beurteilende Sachverhaltskonstellation in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (4 StR 24/15) ist auch nicht mit dem vorliegenden Verfahrensgang vergleichbar.

    Dies beruhte aber nicht auf einem Versehen, das sich erst - wie im Verfahren 4 StR 24/15 - nachträglich herausstellte, sondern war Folge, dass der von der Tatsacheninstanz vollständig vorgelegte Akteninhalt nicht vollständig - soweit der Inhalt für die Revisionsentscheidung erforderlich ist - zum Senatsheft gelangte.

  • BGH, 03.04.2024 - 6 StR 313/23
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen des Revisionsgerichts grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2020 - 4 StR 597/19, Rn. 6; vom 14. November 2019 - 1 StR 62/19, Rn. 5; vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05, Rn. 2; und vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 597/19

    Durchbrechung der Rechtskraft (keine Aufhebung eines lediglich versehentlich auf

    Ein Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen, es sei denn, die Voraussetzungen der speziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO wären erfüllt, wonach die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15 mwN; Beschluss vom 14. November 2019 - 1 StR 62/19).

    Von dieser engen Begrenzung einer Rechtskraftdurchbrechung ist auch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 14. November 2019 (1 StR 62/19) ausgegangen und hat die Aufhebung eines lediglich versehentlich auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ergangenen Senatsbeschlusses abgelehnt.

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